Urteil des europäischen Gerichtshofes: Behandlungskosten im Heimatland von Spanienresidenten Compartir
Unter dem Aktenzeichen C-158/01 hat der europäische Gerichtshof (EuGH) ein weiteres Urteil gefällt, welches insbesondere für die ausländischen Mitbürger in Spanien, die bei der Seguridad Social versichert sind von Bedeutung ist. Die Luxemburger Richter entschieden, dass Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland, beispielsweise hier nach Spanien verlegt haben, keinen automatischen Anspruch auf eine Stationärbehandlung in der alten Heimat haben. Der europäische Gerichtshof legte fest, dass die Krankenkasse, bei der der Auslandsresident an seinem neuen Wohnort versichert ist, ein Prüfungsrecht hat, ob Stationärbehandlungen im europäischen Ausland gezahlt werden müssen.
Ausgangspunkt war auch hier die Klage zweier Niederländer, die ihren Wohnsitz in der europäischen Union außerhalb der Niederlande genommen haben. Zum Hintergrund: Im Zuge einer EU-Verordnung müssen Europäer, die ihren Wohnsitz in ein anderes europäisches Land verlagern, sich bei der nationalen Versicherung am neuen Wohnort eintragen. Entsprechende Behandlungskosten wurden dann von eben dieser übernommen, die vorherige Krankenkasse des EU-Bürgers im alten Heimatland zahlte der neuen Krankenkasse hierfür pro versicherter Person einen Pauschalbetrag.
Insbesondere Senioren möchten jedoch, auch auf Grund sprachlicher Hindernisse, eventuelle Stationärbehandlungen in der alten Heimat vornehmen lassen. Insbesondere die spanische Krankenkasse zahlte Behandlungen in deutschen Kliniken bislang außerordentlich selten, und wurde nunmehr in ihrer Auffassung vom europäischen Gerichtshof bestätigt. Der EuGH entschied nun, dass ausgewanderte Bürger keinen grundsätzlichen Anspruch auf Behandlungskosten in der alten Heimat haben. Nach wie vor muss die Seguridad Social für unvorhersehbar auftretende Behandlungen und auch ambulante Besuche in dem Heimatland ihres ausländischen Versicherten aufkommen, geplante Stationäraufenthalte sind aber nach wie vor genehmigungspflichtig, wobei die entsprechende Genehmigung höchst selten erteilt wird. Ein Anspruch besteht jedoch dann, wenn, wie in Spanien nicht unbedingt unüblich, auf Grund von Wartezeiten in den Krankenhäusern die notwendige Behandlung nicht zeitnah durchgeführt werden kann.
Die EU-Rentner die im Nachgang zum vergangenen Urteil betreffend der Pauschalreisenden auf ein positives Urteil hofften, sind nun hart getroffen: ihnen verbleiben weiterhin in der Regel nur die jeweiligen Kliniken vor Ort. Die Qualität eben dieser staatlichen Kliniken ist außerordentlich hoch, die sprachlichen Barrieren gilt es aber nach wie vor zu überwinden. Wer sich also nach wie vor die europaweite freie Arzt – und Krankenhauswahl sichern möchte, hat im Nachgang zum EuGH Urteil nur eine Möglichkeit: sich privat zu versichern.
Ralf Wichels
Teneriffa Versicherungs Team